SCHIFFSRECYCLING

SAMSON INFORMIERT

IHM, Inventory of Hazardous Materials: Auflistung von Gefahrstoffen und gefährlichen Werkstoffen an Bord hochseefähiger Schiffe mit einer Bruttoraumzahl (BRZ/GT) von mehr als 500

 

Wie beziehen uns auf die folgenden Vorschriften im Schiffbau:

  • Internationales Übereinkommen von Hongkong von 2009 über das sichere und umweltgerechte Recycling von Schiffen (Übereinkommen von Hongkong) – seit 26. Juni 2025 in Kraft
  • deutsches Gesetz zu dem Internationalen Übereinkommen von Hongkong von 2009 über das sichere und umweltgerechte Recycling von Schiffen (Übereinkommen von Hongkong), BGBL II vom 07.12.2018, Nr. 24, S. 617

Europäische Schiffswerften und Schiffsausrüster müssen die Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 zum Schiffsrecycling und für ein umweltfreundliches Design (DfE) von Schiffsausrüstungen nach IMO-Regeln einhalten. Diese Unternehmen stellen Anforderungen an Zulieferer wie SAMSON. Die Internationale Seeschifffahrts-Organisation (IMO, International Maritime Organization) hat sich auf das Hongkong-Übereinkommen für das Abwracken von Schiffen (auch bekannt als Schiffsverschrottung bzw. Schiffsrecycling) und auf eine Resolution (siehe unten) zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (MARPOL, marine pollution) geeinigt.

 

Nachhaltige Schifffahrt

SAMSON betrachtet den gesamten Lebenszyklus bis zum Ende der Lebensdauer von Schiffen („end-of-life ships“). Arbeitsschutz, Klima- und Umweltschutz z. B. können die von Menschen veränderte und die natürliche Lebenswelt schonen. Dies bewirken u. a. die klaren Vorgaben zum Kontrollieren und ggf. zum Senken von Gefahrstoff-Konzentrationen.

In unseren Unterlagen führen wir auf dieser Homepage-Seite unter „Downloads“ die aktuelle IMO Resolution MEPC.379(80) vom  7. Juli 2023 auf: Bei den Stoffen, die in Appendix 1 Table A No. A-3 (FCKWs) sowie Table B No. B-7 (polychlorierte Naphtaline) / No. B-9 (Alkane C10-C13) gelistet sind, handelt es sich um Chemikalien, für welche nach der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 aufgrund ihrer Gefährlichkeit Handelsbeschränkungen bestehen. Diese Stoffe finden keine Verwendung in Produkten der SAMSON AG.
Die Stoffe aus der oben aktuell aufgeführten IMO Resolution, Table A No. A-1 (Asbest), No. A-2 (PCBs), No. A-4 (Antifouling Systems) sowie No. B-8 (radioaktive Substanzen) sind nicht in unseren Produkten enthalten.
Die EU Schiffsrecycling-Verordnung 1257/2013 Anhang I und Anhang II Nummer 1, schränkt die Verwendung von Lacken und Anstrichen, die das Algenvernichtungsmittel Cybutryn enthalten, stark ein. Diesen chemischen Stoff verwenden wir in unseren Produkten nicht.

 

Die in der aktuell aufgeführten IMO Resolution, Table B No. B-1 bis No. B-6, genannten Stoffe sind identisch mit denen der RoHS II (Richtlinie 2011/65/EU). Während die RoHS II die Einhaltung der Grenzwerte zwingend fordert, werden in der IMO Resolution lediglich exakte Mengen- und Positionsangaben bei Überschreitung des Schwellenwertes verlangt.
Aus o.g. Erwägungen können wir ableiten, dass unsere Produkte zur aktuell aufgeführten IMO Resolution Konformität aufweisen.

Aus Verantwortung gegenüber unserer Umwelt ist es das Bestreben der SAMSON AG, die Stoffbeschränkungen der o.g. Richtlinie zum frühestmöglichen Zeitpunkt umzusetzen. Deshalb befasst man sich bei der SAMSON AG bereits seit einiger Zeit intensiv mit der Identifizierung und Umstellung solcher umweltgefährdender Stoffe.
Sollte jedoch Ihrerseits kurzfristig dennoch Schadstofffreiheit nach der o.g. Richtlinie gefordert werden, so muss der Aufwand für eine vorzeitige Konformität und die sich daraus ergebenden Mehrkosten und Termine ermittelt werden.